§ 1

Name, Sitz und Zweck des Vereins

§ 1.1

Der Verein führt den Namen: Gewerbeverein Ottendorf-Okrilla

§ 1.2

Sitz des Vereins ist Ottendorf-Okrilla. Der Verein wird in das Vereinsregister des Amtsgerichtes eingetragen und führt den Nachsatz e.V.

§ 1.3

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Ansprüche des Vereins gegenüber seinen Mitgliedern ist Kamenz.

§ 1.4

Der Verein hat den Zweck:

  • die Rechte und Interessen der Mitglieder gegenüber Dritten wahrzunehmen, soweit sie gemeinschaftliche Belange betreffen,
  • Ansprechpartner zu sein für Angelegenheiten, die die Interessen der Gewerbetreibenden und Mitglieder direkt oder indirekt betreffen,
  • die Zusammenarbeit mit der Gemeinde Ottendorf-Okrilla, dem Landkreis und dem Lande Sachsen zu fördern,
  • gemeinsame Werbemaßnahmen durchzufüühren soweit dies vom Berufsstand her vertretbar ist,
  • gemeinsame Veranstaltungen durchzuführen und / oder zu organisieren.

§ 1.5

Ein Wirtschaftsbetrieb ist nicht bezweckt. Der Verein ist überparteilich und unkonfessionell.

§ 2

Mitgliedschaft

§ 2.1

Die Mitgliedschaft ist freiwillig. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden die ein Geschäft oder ein Unternehmen betreibt bzw. freiberuflich tätig ist. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den.Vorstand zu richten.

§ 2.2

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

§ 3

Beiträge

§ 3.1

Zur Deckung seiner Verwaltungskosten und sonstiger Ausgaben erhebt der Verein von seinen Mitgliedern einen Jahresbeitrag. Dieser Beitrag beträgt 50,00 EURO.

§ 3.2

Der Verein erhebt eine Aufnahmegebühr von 50,00 Euro. Die Aufnahmegebühr kann auf Beschluss des Vorstandes erhöht werden.

§ 3.3

Beiträge und Umlagen sind im ersten Quartal des Geschäftsjahres zu zahlen. Die Zahlungen müssen bis spätestens zum 31.03. des laufenden Jahres erfolgen. Die Aufnahmegebühren und der Erstbeitrag sind sofort fällig und auf das Konto des Vereins zu zahlen.

§ 4

Organe des Vereins

§ 4.1

A) der Vorstand
B) die Mitgliederversammlung

§ 5

Der Vorstand

§ 5.1

A) 1. Vorsitzender
B) 2. Vorsitzender
C) Rechnungsführer
D) 1 Beisitzer
E) Öffentlichkeitsarbeit/Protokoll

Die Vorstandsmitglieder müssen nicht persönlich Mitglied des Gewerbevereins sein, jedoch muss der Vorstand mindestens aus dem 1. und 2. Vorsitzenden sowie dem Rechnungsführer bestehen. Die Vorstandsämter sind Ehrenämter.

§ 5.2

Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende sind einzeln berechtigt den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.

§ 5.3

Der Vorstand ist nicht beschlussfähig, wenn weniger als 60 Prozent der gewählten Vorstandsmitglieder anwesend sind.

§ 5.4

Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

§ 5.5

Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Über die Verwendung der Vereinsmittel bestimmt die einfache Stimmenmehrheit der Vorstandsmitglieder.

§ 5.6

Unterschriftsberechtigt für Vereinsmittel zeichnet wahlweise der 1. Vorsitzende und/oder der Rechnungsführer (Einzelberechtigung).

§ 6

Mitgliederversammlung

§ 6.1

Die Mitgliederversammlungen werden nach Bedarf abgehalten. Sie müssen mindestens einmal im Jahr stattfinden.

§ 6.2

Die Beschlüsse werden, sofern die Satzung nicht anders bestimmt, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst und sind verbindlich für sämtliche Mitglieder. Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der Beurkundung.

§ 6.3

Die Einberufung einer Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung schriftlich und mit einer Frist von mindestens 14 Tagen.

§ 6.4

Wenn 30 Prozent der Mitglieder unter Angabe der Gründe, in schriftlicher Form, eine Mitgliederversammlung wünschen, ist diese vom Vorstand einzuberufen.

§ 6.5

Die Hauptversammlung ist die Versammlung, die alle 2 Jahre für die Vorstandsneuwahl angesetzt werden muss. Über die Versammlungen ist ein Protokoll zu führen und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

§ 7

Regelungen

§ 7.1

Der Vorstand kann eine Geschäftsordnung erstellen. Über diese beschließt die Mitgliederversammlung.

§ 7.2

Eine juristische Person kann nicht Mitglied des Vorstandes sein.

§ 8

Kündigung, Austritt, Ausschluss

§ 8.1

Die Kündigung der Mitgliedschaft oder der Austritt ist dem Vereinsvorsitzenden schriftlich mitzuteilen. Kündigung und Austritt können nur mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Kalenderjahres erklärt werden.

§ 8.2

Bei Tod und/oder Erlöschen einer juristischen Person endet die Mitgliedschaft.

§ 8.3

Ein Ausschluss kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen, wenn 2/3 der Mitglieder dafür stimmen. Diese Abstimmung ist in geheimer Form durchzuführen.

§ 8.4

Ein Anrecht auf das Vereinsvermögen besteht nicht.

§ 9

Auflösung des Vereins

Ein Antrag auf Auflösung des Vereins muss beim Vorstand schriftlich eingereicht werden. Der Vorstand ist verpflichtet bei Auflösung des Vereins die verbleibend vorhandenen Vereinsmittel vollständig gemeinnützigen Zwecken zuzuführen und dies aktenkundig nachzuweisen. Sind in der Mitgliederversammlung weniger als ¾ der Mitglieder anwesend, so ist eine zweite Versammlung nach 4 Wochen einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig ist. Der den Verein auflösende Beschluss bedarf der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Abstimmung erfolgt mittels Stimmzettel in geheimer Form. Ein Antrag auf Auflösung des Vereins muss unter Darlegung der Gründe von mindestens 25 Prozent der Mitglieder in schriftlicher Form eingebracht werden.

§ 10

Inkrafttreten

Die (geänderte) Satzung tritt nach Beschlussfassung auf der Mitgliederhauptversammlung am 18.03.2003 in Kraft.

Ottendorf-Okrilla, den 18.03.2003

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